Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BOM-Products Limited, NL Deutschland (BOM)
I. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließen.
II. Anwendung
1. Aufträge gleich welcher Art werden erst mit der Auftragsbestätigung von BOM verbindlich. Das gilt auch für Bestellungen, welche durch BOM erstellte Angebote, ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell der Schriftform. Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag sowie dieser AGB getroffen werden, sind nur in der Schriftform rechtsgültig.
2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, wenn die AGB bei einem früheren Geschäft von den Geschäftspartnern nicht anders vereinbart wurden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind mit neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor Auftragsausführung zu ersetzen. Der Auftrag wird rechtsgültig und Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der Neufassungen durch beide Partner.
4. Bei Vermittlungsgeschäften gelten ergänzend bzw. treten an die Stelle der AGB von BOM die AGB des Vertragspartners, welche mit der Auftragsbestätigung dem Besteller zur Kenntnis gegeben werden.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Auslieferort ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe bei Rechnungslegung. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste bzw. die im Angebot festgelegten Preise von BOM.
2. Für die Firmenbereiche "mottoShop", "mottoMarkt" und "mottoAgentur" gelten die jeweiligen Preislisten vor Ort.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf. den darauf enthaltenen Vermerken durch BOM.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
3. Durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen, die BOM nicht zu vertreten hat. BOM wird Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich halten.
4. Kommt ein durch BOM verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch den Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu, wenn BOM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Für die Firmenbereiche "mottoShop", "mottoMarkt" und "mottoAgentur" gelten die jeweiligen Lieferbedingungen vor Ort.
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert so sind sie auf dessen Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt BOM Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferlagers/-werkes auf den Besteller über. Bei von BOM zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf eigene Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von BOM bis zur Erfüllung sämtlicher von BOM gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von BOM.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentümererwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von BOM; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von BOM gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht BOM gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von BOM an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäss 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von BOM die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an BOM an. Auf Verlangen von BOM ist der Besteller verpflichtet, BOM alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die
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zur Geltendmachung der Rechte BOM gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäss 2 und/oder3 oder zusammen mit anderen von BOM nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäss 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von BOM.
7. Übersteigt der Wert der für BOM bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 25%, so ist BOM auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von BOM verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind BOM unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls BOM nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist BOM berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Der Kunde verpflichtet sich, Ware von BOM getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO, in Ausnahmefällen schriftlich vereinbart in anderer Währung, ausschließlich an BOM zu leisten.
2. Die Firmenbereiche "mottoMarkt" und "mottoAgentur" sind berechtigt Barzahlungen vor Ort entgegen zu nehmen.
3. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Teillieferungen, Produkte oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto bei Vorauszahlung, Bankeinzug oder Nachnahme sowie ohne Abzug innerhalb 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.
5. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von BOM bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist BOM berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
X. Mängelhaftung
1. Eine direkte Haftung besteht für BOM nicht, es sei denn es handelt sich um Mängel welche als Transportschaden zu behandeln sind. Bei Garantieansprüchen wird durch BOM die Weiterleitung an den Vorlieferanten veranlasst bzw. ein entsprechender, mit dem Vorlieferanten vereinbarter, Service durchgeführt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die von BOM gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf weitere 6 Werktage nach Feststellung, längstens aber auf 1 Monat nach Warenauslieferung.
3. Bei begründeter Mängelanzeige ist BOM nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung im Rahmen der Verfügbarkeit der Ware und den Bedingungen der Vorlieferanten verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht der Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag vorbehalten zu erklären. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ersetzte Waren sind auf Verlangen von BOM vom Besteller zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch BOM ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von BOM nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
XI. Haftungsausschluss
1. Für die von BOM angebotenen Produkte und Dienstleistungen im Rahmen von Präsentationen und werblichen Darstellungen, gleich welcher Art, aber besonders in elektronischen Medien wie Internet, wird keinerlei Garantie auf Richtigkeit und Aktualität gegeben. Die Hersteller, bzw. Lieferanten zu den einzelnen Produkten und Dienstleistungen stellen bereits jetzt BOM von jeglichen Haftungsansprüchen, auch gegenüber Dritten, frei.
2. Davon unberührt sind Vereinbarungen, welche in einzelnen Verträgen zwischen BOM und den jeweiligen Vertragspartnern abgeschlossen wurden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Dresden.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von BOM dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586) für die Bundesrepubli Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.
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Impressum "mottoShop" - ein Produkt der BOM-Products Limited
BOM-Products Limited Niederlassung Deutschland D 01139 Dresden Kaditzer Str. 28 Tel./Fax: 03 51 7 8 49 67 31
Internet: www.bom-products.de Email: post@bom-products.de
Handelsregister: HR: Dresden, HRB 26 985
Steuer-Nr.: 202/106/08 258
Ust-INr.: DE 262 477 782
Bio: DE-021- Öko-Kontrollstelle
Bankverbindung:
Allianz Bank
BLZ: 700 350 00
Konto-Nr.: 331 446 010 0
BIC: DRES DE FF 867
IBAN: DE 60 8608 0057 0105 0588 00
Geschäftsführung: Martina und Michael Oefler
Bestell- und Kundenservice: 0180 / 500 9693* * 14 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Ct./Min. (Gültig an 01.03.2010)
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